Wir sind in folgenden Rechtsgebieten tätig:

Rechtsgebiete: Sachbearbeiter
AGB-Recht

Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Beratung hierzu sowie außergerichtliche bzw. gerichtliche Diskussion und Auseinandersetzung um allgemeine Geschäftsbedingungen, unter anderem auch als Teilaspekte in Prozessen über andere Fragen.

Mömken / M. Ohlenschlager
Arbeits- und Dienstvertragsrecht

Hierunter fallen z. B. Fragen der Eingehung und Beendigung von solchen Vertragsverhältnissen. Wir beraten unsere Mandanten insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen oder von Verträgen über freie Mitarbeit. Ebenso vertreten wir unsere Klienten unter anderem im Zusammenhang mit Kündigungsschutzklagen oder bei der Geltendmachung von Lohn- und Zahlungsansprüchen oder eben der Abwehr solcher Ansprüche.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Arzthaftungsrecht

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Bau- und Architektenrecht

Dieser Bereich erfaßt das gesamte sogenannte private Baurecht, also vor allem den Bauvertrag, den Bauträgervertrag oder den Architektenvertrag. Hier beraten wir unsere Mandanten (Bauherren wie Bauunternehmer, Architekten und sonstige Baubeteiligte) nicht nur im Zusammenhang mit Hausbauverträgen (z. B. im Rahmen des schlüsselfertigen Bauens), sondern setzen auch gerichtlich entsprechende Ansprüche durch oder wehren unberechtigte Ansprüche ab. Ebenso sind wir in nennenswertem Umfang auch in selbständigen Beweisverfahren tätig. In diesen Verfahren geht es um Klärung der für einen eventuellen späteren Prozeß nötigen technischen Fragen durch einen vom Gericht meist sehr schnell zu beauftragenden Sachverständigen.

Mömken / M. Ohlenschlager
Bank-, Bürgschafts- und Darlehensrecht (z. B. Kapitalanlagen)

Hier geht es um verschiedene Fragen des Kreditrechtes, also z. B. um den Vertrag über das Girokonto oder Fragen der Verfügungsberechtigung (Vollmachten, Und-/Oder-Konto, etc.), um Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Bürgschaften und Sicherungsrechten wie Grundschulden, oder um das Problem der notleidenden Kapitalanlage, z. B. beim finanzierten Immobilienfonds.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Bußgeldsachen und Ordnungswidrigkeitenrecht

Beispiele hierfür sind Verfahren im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr mit und ohne Fahrverbot, Nicht-Einhaltung des ausreichenden Sicherheitsabstandes, etc..

Mömken / M. Ohlenschlager / E. Ohlenschlager / Zapf / Fabricius
Erbrecht

Hier geht es z. B. um die Fragen, wie Sie ein Testament gestalten, aber auch um Rechte der Erben und Pflichtteilsberechtigten oder Haftung der Erben, etc..

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Familienrecht

Hierunter fallen insbesondere das gesamte Ehe- und Scheidungsrecht, Fragen des Unterhaltes- und Sorgerechtes, aber auch Probleme im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterrecht (im gesetzlichen Regelfall: Zugewinngemeinschaft).

M. Ohlenschlager / Zapf / Fabricius
Gesellschaftsrecht

Hierunter versteht man unter anderem das Recht

  • der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z. B. GbR von zwei Freiberuflern)
  • der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bzw. GmbH &Co. KG
  • der GmbH bzw. Aktiengesellschaft

Wir beraten hier unsere Klienten - häufig in Zusammenarbeit mit den Steuerberatern der Mandanten oder mit uns langjährig verbundenen Steuerberatern - bei der Wahl der Rechtsform, der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und vielen sonstigen Fragen sowie auch bei streitigen Auseinandersetzungen, z. B. der Gesellschafter untereinander.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Handelsrecht

Es geht hier häufig um handelsrechtliche Besonderheiten bestimmter Rechtsgeschäfte, so z. B. um die Untersuchungs- und Mängelrügepflichten des Kaufmanns beim Handelskauf. Ebenso fallen aber auch z. B. Handelsvertreterverträge, Fracht- und Speditionsverträge sowie Streitigkeiten im Zusammenhang hiermit in dieses Rechtsgebiet.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Immobilienrecht und Wohnungseigentum

Beim Grundstücksrecht geht es um sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Kauf und Eigentumserwerb, Belastung eines Grundstückes mit Grundschulden zugunsten einer Bank, etc.

Das Wohnungs- und Teileigentumsrecht ist geregelt im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Auch hier geht es nicht nur um die Themen Kauf- und Eigentumserwerb, sondern z. B. auch um Rechte und Pflichten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft u. ä. mehr.

Wir sind in diesen Bereichen sowohl beratend und außergerichtlich, als auch bei der gerichtlichen Vertretung der Rechte unserer Mandanten tätig.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Inkasso / Forderungseinzug

Hierunter fällt der gesamte Bereich der Geltendmachung und Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, meistens mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid, aber auch mit Klage und Urteil. Zahlt Ihr Schuldner anschließend immer noch nicht, so erfolgt Beitreibung Ihrer gerichtlich festgesetzten Forderung samt Zinsen, Kosten und Gebühren mit den verschiedenen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung bis hin zur Zwangsversteigerung. Ebenso sind aber bei zahlungswilligen und nur beschränkt zahlungsfähigen Schuldnern auch Ratenzahlungsvereinbarungen möglich.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf / Fabricius
Insolvenzrecht

Dieses Rechtsgebiet umfaßt die gesamten Probleme und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Insolvenz. Hier geht es nicht nur um die auch unter alter Rechtslage seit jeher bekannten Konkurse, typischerweise der GmbH oder sonstiger Unternehmen, sondern eben mittlerweile auch seit Geltung der Insolvenzordnung um sog. Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung.

Wir beraten hier verschiedenste Beteiligte und vertreten Ihre Rechte, so bei

  • Anmeldung der Forderung eines Gläubigers zur Insolvenztabelle
  • Vertretung eines Gläubigers bei der Abwehr von Anfechtungsrechten,die ein Insolvenzverwalter geltend macht, oder
  • Beratung eines Schuldners, der ein Insolvenzverfahren beantragen möchte.
M. Ohlenschlager / Zapf
Internationales Privatrecht

Dieses auch kurz IPR abgekürzte Rechtsgebiet gehört mit zu den spannendsten juristischen Bereichen. Die diesbezüglichen Rechtsnormen erlangen immer mehr Bedeutung, sei es aufgrund der zunehmenden Verflechtungen innerhalb Europas, sei es aufgrund des Fortschreitens der Globalisierung.

Einige Beispiele:

Eine Deutsche ist mit einem Italiener verheiratet. Als er stirbt, hinterläßt er Grundbesitz in Deutschland und sonstiges Vermögen in Italien. Hier kommt italienisches Erbrecht zur Anwendung. Der Italiener hätte aber hinsichtlich des Grundbesitzes, der in Deutschland gelegen ist, durch Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen können.

Verträge zwischen einem deutschen und einem ausländischen Unternehmen. Hier gilt weitgehend die Möglichkeit, das auf den Vertrag anzuwendende Recht frei zu vereinbaren. Treffen die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung, so richtet sich der Vertrag nach dem Recht des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, welches die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Beim Werk- oder Kaufvertrag gilt daher in der Regel das Recht des Sitzes des Werkunternehmers oder Verkäufers. Beim Kaufvertrag gilt allerdings ohnedies sehr häufig das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Mömken / Zapf
Kaufrecht

Beispiele hierfür sind:

Gewährleistungsfragen rund um den Fahrzeugkauf unter Berücksichtigung der Besonderheiten, wenn Verkäufer ein Unternehmer und Käufer ein Verbraucher sind. Geht es um einen Grundstückskauf, sind häufig auch weitere Fragen des Grundstücksrechts (s. Immobilienrecht) tangiert, ebenso wie beim grenzüberschreitenden Kaufvertrag Fragen des internationalen Privatrechts (s. dort, auch zum UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf) eine erhebliche Bedeutung haben.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf / Fabricius
Leasing- und Miet- bzw. Pachtrecht

Der Leasingvertrag spielt vor allem beim Kfz-Leasing in der Praxis eine erhebliche Rolle. Hier geht es um Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferant der Leasingsache, so z. B. bei Mängeln, bei Diebstahl des Leasinggegenstandes oder bei Kündigung wegen Zahlungsverzuges.

Der Miet- und Pachtrechtsbereich umfaßt sowohl die Wohnungsmiete, als auch Miete oder Pacht zu rein gewerblichen Zwecken, wie z. B. mit dem Ziel des Betriebes einer Diskothek.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Maklerrecht

Hier geht es insbesondere um die im Maklerbereich sehr häufig auftauchende Frage, ob der Makler seinen Provisionsanspruch auch wirklich verdient hat bzw. ob "Umgehungsversuche" des Kunden erfolgreich sind. Selbstverständlich ist es aber auch hier so, daß wir nicht nur prozessual die Rechte unserer Mandanten bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen vertreten, sondern daß wir auch hier beratend und in der Vertragsgestaltung tätig sind.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Markenrecht

Das Markengesetz regelt nicht nur die Voraussetzungen für die Anmeldung und Registrierung einer Marke, sondern auch die Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke gegen einen Wettbewerber, der eine ähnliche oder gar identische Marke verwendet.

Neben der beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumeldenden Marke gibt es unter anderem auch die sog. Gemeinschaftsmarke, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien angemeldet werden kann.

Mömken / M. Ohlenschlager
Produkthaftungsrecht

Hier gibt es in Deutschland seit 01.01.1990, zurückgehend auf die europäische Produkthaftungsrichtlinie von 1985, das Produkthaftungsgesetz.

Es geht dabei hier grundsätzlich nicht um die allgemeine vertragliche Mängelhaftung, sondern vielmehr darum, daß der Hersteller für Folgeschäden haftet, die bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Erzeugnisses eintreten. Gehaftet wird für Personen- und Sachschäden.

Die Produkthaftung ist als sog. Gefährdungshaftung ausgestaltet; ein Verschulden des Herstellers ist nicht Voraussetzung der Haftung. Auch das verlangt wiederum von einem Hersteller nichts Unmögliches. So ist nämlich die Haftung des Herstellers z. B. dann ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Schadensersatzrecht

Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus verschiedenen rechtlichen Gründen ergeben.

Er kann im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, so bspw. bei einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln einer gekauften Sache. Er kann aber auch von einem Vertrag unabhängig sein, so z. B. bei Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (Ansprüche aus sog. unerlaubter Handlung) oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (hierzu siehe auch unter diesem Stichwort).

Mömken / M. Ohlenschlager / E. Ohlenschlager / Zapf / Fabricius
Strafrecht

Außer im allgemeinen Strafrecht sowie im Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Jugendstrafrecht, Medizinstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sind wir insbesondere auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts für Sie tätig.

M. Ohlenschlager / E. Ohlenschlager / Zapf
Vertragsrecht allgemein

Wir sind intensiv sowohl beratend, als auch vertragsgestaltend tätig. Ebenso vertreten wir unsere Mandanten aber auch bei Streitigkeiten verschiedenster Art im Zusammenhang mit Verträgen.

Nicht selten ergeben sich dabei im Vertragsrecht Fallgestaltungen, bei denen es um Verträge sui generis geht, also Verträge eigener Art. Gemeint sind hiermit Verträge, die sich nicht einem der im Gesetz geregelten Vertragstypen unterordnen lassen.

Grundsätzlich herrscht im Zivilrecht Vertragsfreiheit. So gibt es immer wieder Vertragsgestaltungen, die zum Teil Mischformen aus bekannten Vertragstypen darstellen, aber auch solche, die komplett losgelöst hiervon sind.

Auch hier sind wir bemüht, so kreativ wie möglich die Ideen unserer Mandanten rechtlich zu begleiten oder Auffassungen unserer Klienten notfalls auch bei Gericht durchzusetzen.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Verkehrsrecht

Hierunter fallen vor allem die Abwicklungen von Unfallschäden, d. h. die Durchsetzung von Ansprüchen oder die Abwehr von Forderungen in diesem Zusammenhang. Die ganz überwiegende Zahl der Verkehrsunfallmandate können wir dabei erfolgreich außergerichtlich, also ohne Inanspruchnahme der Gerichte, erledigen. Natürlich sind wir auch hier allerdings, wenn die Sach- und Rechtslage dieses erfordert, eben gerichtlich bei der Durchsetzung der Ansprüche der Mandantschaft tätig.

Ebenso fallen aber auch Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechtes, so bei Geschwindigkeitsübertretungen, hierunter (s. auch Bußgeldsachen und Ordnungswidrigkeiten).

Mömken / M. Ohlenschlager / E. Ohlenschlager / Zapf / Fabricius
Versicherungsrecht

Dieses Rechtsgebiet umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Rechtlich maßgeblich sind hier unter anderem das Versicherungsvertragsgesetz und eine Vielzahl von allgemeinen Versicherungsbedingungen. Typische versicherungsvertragliche Streitigkeiten sind bspw. die Diskussionen im Kfz-Bereich, ob ein unter die Teilkaskoversicherung oder den Vollkaskoschutz fallender Versicherungsfall vorliegt oder ob Ausschlussgründe vorliegen. Ebenso vielfältig wie die Bandbreite der Versicherer und Versicherungen ist auch der Rahmen der hier vorkommenden Fälle.

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf
Werkvertragsrecht

Durch den Auftrag an einen Handwerker kommt in der Regel ein Werkvertrag zustande. Überhaupt spielt der Werkvertrag im Bauvertragsrecht die entscheidende Rolle. Auch Vertragsbeziehungen zwischen Handwerkern untereinander, so z. B. zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer sind in der Regel Werkverträge. Aber auch der Architektenvertrag ist in der Regel Werkvertrag, ebenso wie im EDV-Bereich Verträge über Programmierleistungen Werkverträge darstellen können. Auch ein Vertrag über eine Kfz-Reparatur ist in der Regel ein Werkvertrag. Arztverträge oder Verträge mit einem Anwalt hingegen sind in der Regel Dienstverträge (hierzu s. Arbeits- und Dienstvertragsrecht).

Mömken / M. Ohlenschlager / Zapf / Fabricius
Wettbewerbsrecht

Zentrales Gesetz für das Wettbewerbsrecht ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es dient nach § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und schützt gleichzeitig das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Mömken / Zapf

Kompetenz und Erfahrung für Ihr Recht!