Gebühren

Es ist ein weit verbreitetes Vorurteil, der Anwalt würde nach der Anzahl der von ihm verfassten Schreiben bezahlt, die Gebühren für drei Schreiben seien also drei Mal so hoch wie bei einem Schreiben. Dies ist viel zu allgemein und so nicht richtig.

In zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren für die gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach einer Gebührentabelle. (Rechtsgrundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit Vergütungsverzeichnis; diese Gebührentabelle können Sie bspw. auch unter www.brak.de einsehen.)

Zunächst muss dabei ein Gegenstands- bzw. Streitwert ermittelt werden. Das ist der Wert der Angelegenheit, also z. B. beim Beitreiben einer Forderung deren Betrag. Im nächsten Schritt wird dann der Gebührensatz ermittelt. Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich um ein gerichtliches oder ein außergerichtliches Verfahren handelt. Bei einem gerichtlichen Verfahren gelten feste Gebührensätze, dem Anwalt steht hier kein Spielraum zu.

Bei einer außergerichtlichen Angelegenheit, so auch z. B. einer bloßen Beratung, hat sich die Abrechnung an einem Gebührenrahmen zu orientieren. Bei der Anwendung dieses Rahmens sind unter anderem die Bedeutung und die Schwierigkeit der Angelegenheit oder der Aufwand für den Anwalt zu berücksichtigen. Die Höhe der Gebührenrechnung hängt damit im Ergebnis im Wesentlichen davon ab, welche Tätigkeit der Anwalt erbringt und um welchen Wert es geht.

Einige Beispiele für Gebühren im gerichtlichen Bereich:
Vertritt der Anwalt seinen Mandanten bei Gericht wegen einer Forderung von 1.000,00 €, so belaufen sich seine Gebühren bis zum Erlangen eines Urteils auf etwa 270,00 € inkl. MwSt.. Bei einem Streitwert von 5.000,00 € betragen diese Gebühren ca. 900,00 € und bei einem Streitwert von 100.000,00 € etwa 4.500,00 €. Im außergerichtlichen Bereich fallen im Ergebnis durchschnittlich niedrigere Gebühren an.

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